Urteil: Bank haftet bei auf Versandweg gestohlener Debitkarte

Urteil: Bank haftet bei auf Versandweg gestohlener Debitkarte

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Bank einem Kunden Schadensersatz zahlen muss, wenn dessen Debitkarte auf dem Versandweg abhandenkommt und Unbefugte damit Geld abheben. Das Gericht gab mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil der Berufung eines Kontoinhabers gegen seine Sparkasse statt.

Der Kläger hatte Ende Juni 2019 ein neues Girokonto eröffnet und gut 300.000 Euro überwiesen. Die Sparkasse versandte die dazugehörige Debitkarte an seine Adresse in Frankfurt. Noch bevor der Kunde die Karte erhielt, hoben zwei später strafrechtlich verurteilte Täter zwischen dem 30. Juni und dem 27. August 2019 mit der Karte knapp 220.000 Euro in 210 Einzeltransaktionen ab. Der Kläger befand sich zu dieser Zeit im Ausland und sperrte das Konto erst nach seiner Rückkehr. Die Sparkasse glich einen Teil des Schadens aus, weigerte sich jedoch, die restlichen rund 66.000 Euro zu erstatten.

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts sah dies anders: Da der Kläger nie in den Besitz der Karte gelangt sei, habe er auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugtem Zugriff verletzt. Die gesetzlichen Haftungsregeln seien abschließend. Eine grob fahrlässige Verwahrung liege nicht vor, da der Kläger den genauen Versendungstag nicht kannte. Die Sparkasse kann Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.