Das Landesamt für Verfassungsschutz darf den Landesverband Sachsen der Partei Alternative für Deutschland (AfD) als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht am Dienstag entschieden und damit die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar, wie das Gericht mitteilte.
In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass der AfD-Landesverband die Auslegung des Begriffs der Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung durch das Verwaltungsgericht nicht fristgerecht angegriffen hat. Dasselbe gilt für die Begriffe der Würde des Menschen und den Begriff des Demokratieprinzips als konstitutiven Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Außerdem seien die „vielfach in wörtlicher Rede und unter Abbildung von Screenshots dargestellten Tatsachen“ mit den Einwendungen des Landesverbands „nicht widerlegt oder in Frage gestellt worden“, so die Oberverwaltungsrichter.
Auch die Frage, wie viele Sympathisanten dem sogenannten „Flügels“ aus den Reihen des Landesverbandes angehörten, sei nicht von Bedeutung angesichts der Tatsache, dass sich die beim Landesverband „maßgeblichen Sympathisanten mit dem Gedankengut des sogenannten Flügels dauerhaft solidarisch zeigen“, so das Urteil. Angesichts der „vielfältigen sonstigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts“ sei es „unerheblich, wieviel Gedankengut von Sympathisanten des sogenannten Flügels im AfD Landesvorstand Sachsen verankert ist“, hieß es weiter.
„Denn die Auswertung der vielen sonstigen, vom Antragsteller nicht wirksam in Frage gestellten Tatsachen“ lasse „ohne weiteres“ die Einschätzung des Landesverfassungsschutzes zu, „ohne dass es darauf ankäme, inwieweit die Sympathisanten des sogenannten Flügels auch die politische Ausrichtung des Antragstellers prägend beeinflussen“, so die Richter.