Für Behandlungen zur Veränderung von Nase oder Kinn durch Unterspritzung mit Hyaluron darf nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Die Entscheidung betrifft eine Klage einer Verbraucherzentrale gegen eine Praxis, die solche Behandlungen auf ihrer Webseite und auf Instagram beworben hatte. Das Oberlandesgericht Hamm hatte zuvor der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Die Beklagte hatte daraufhin Revision eingelegt, die jedoch erfolglos blieb.
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass es sich bei der beworbenen Behandlung um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff handelt, für den keine Werbung mit vergleichenden Darstellungen des Körperzustandes vor und nach dem Eingriff erlaubt ist (Urteil vom 31. Juli 2025 – I ZR 170/24).