Verfassungsgericht bestätigt Arztvorbehalt für Eigenbluttherapie

Verfassungsgericht bestätigt Arztvorbehalt für Eigenbluttherapie

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin gegen das Verbot der Blutentnahme zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte abgewiesen. Eine Verletzung ihrer Rechte konnte nicht festgestellt werden, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit. Die Beschwerdeführerin hatte sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen gewandt, die ihr diese Praxis untersagten.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Blutentnahme für sogenannte native Eigenblutbehandlungen, bei denen Vollblut aus der Vene entnommen und unverändert in die Muskulatur injiziert wurde. Auch erweiterte native Eigenblutbehandlungen, bei denen das Blut vor der Reinjektion geschüttelt oder mit Arzneimitteln vermischt wurde, sowie die Eigenserumtherapie, bei der das Blut zentrifugiert und das Serum entnommen wurde, waren Gegenstand der Beschwerde.

Die angegriffenen Entscheidungen stützten sich auf das Arzneimittelgesetz und das Transfusionsgesetz, die solche Blutentnahmen dem Arztvorbehalt unterstellen. Der Gesetzgeber habe ein „schlüssiges Regelungskonzept“ verfolgt, welches die Integrität und Sicherheit von Blutprodukten gewährleisten soll, so das Gericht. Die Differenzierung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten sei sachlich gerechtfertigt, da für letztere verbindliche Herstellungsrichtlinien fehlen (Beschluss vom 20. Mai 2026 – 1 BvR 2324/24).