Die Grünen und Verbraucherschützer werfen der schwarz-roten Koalition vor, durch eine Änderung bei den Einsichtsrechten in die Krankenakte den Patientenschutz erheblich zu schwächen. Die geplante Novellierung des Behandlungsvertragsrechts bedeute eine „gravierende Verschlechterung“ der Patientenrechte, sagte der Grünen-Gesundheitspolitiker Janosch Dahmen dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“. „Das ist ein handfester Skandal“, warnte er.
Der Gesundheitsexperte des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV), Thomas Moormann, sagte unterdessen, dass die vorgesehene Änderung weder im Interesse der Verbraucher sei, noch würde es die Gesundheitsversorgung transparenter oder besser machen – „im Gegenteil“.
Derzeit sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass den Patienten „unverzüglich“ Einsicht in die vollständige Krankenakte gewährt werden muss. Die Koalition will das Wort „unverzüglich“ streichen. Vielmehr soll die Frist auf bis zu drei Monate ausgedehnt werden können, wenn die Behandelnden das aufgrund von Komplexität und Zahl der Anträge für erforderlich halten. Zur entsprechenden Gesetzesänderung ist am Montag eine öffentliche Expertenanhörung im Bundestag geplant.
Die Grünen wollen mit einem eigenen Antrag erreichen, dass die von Schwarz-Rot geplante Änderung wieder revidiert wird. In dem Antrag, über den das RND berichtet, heißt es, das Einsichtsrecht in die Behandlungsakte sei ein Kernelement des patientenseitigen Informations- und Selbstbestimmungsrechts. „Wer den Begriff `unverzüglich` streicht und hier keine klar nachvollziehbaren Regeln herstellt, schwächt dieses Grundrecht“, wird kritisiert.
„In der Praxis führt jeder Tag Verzögerung zu Informationsverlusten, rechtlichen Nachteilen und einer zusätzlichen psychischen Belastung für Betroffene“, wird argumentiert. Eine längere Frist könne für Patienten, die sich in laufender Behandlung befänden, eine Zweitmeinung einholen oder einen möglichen Behandlungsfehler prüfen wollten, schwerwiegende Folgen haben. Die Grünen schlagen konkret vor, dass die Einsicht künftig „unverzüglich (…), spätestens jedoch nach drei Werktagen“ gewährt werden muss.



