Die Bundesregierung plant eine grundlegende Reform der Besteuerung von Kryptowerten.
Nach einem Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium, über den die „Welt“ berichtet, sollen Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin, Ether und anderen sogenannten Tauschkryptowerten künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig werden. Die Regelungen sollen für neu erworbene Bestände gelten und ab 2028 erstmals zu einem automatischen Steuerabzug führen.
Bislang können Gewinne aus Kryptowerten nach einer Haltefrist von zwölf Monaten in der Regel steuerfrei vereinnahmt werden. Künftig sollen Veräußerungsgewinne sowie Erträge aus dem sogenannten Lending und Staking wie Kapitalerträge behandelt und mit der Abgeltungsteuer belegt werden. Damit würde ein steuerlicher Sonderstatus entfallen, der Kryptowährungen bislang von Aktien und Fondsanteilen unterscheidet. Das Vorhaben befindet sich dem Vernehmen nach derzeit in der sogenannten Frühkoordinierung innerhalb der Bundesregierung. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind damit noch möglich.
Für bestehende Bestände ist ein weitreichender Schutz vorgesehen. Die Reform soll nur für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind. Bereits zuvor erworbene Bitcoin und andere Kryptowährungen würden weiterhin unter die bisherigen Regelungen fallen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der automatische Steuerabzug durch Kryptodienstleister ist allerdings erst ab dem 1. Januar 2028 vorgesehen. Den Plattformen soll damit Zeit eingeräumt werden, die notwendigen technischen Verfahren einzuführen.
Nach Schätzungen des Finanzministeriums würde die Reform ab 2028 zusätzliche Steuereinnahmen von rund 160 Millionen Euro bringen. Bis 2031 sollen die Mehreinnahmen auf rund 350 Millionen Euro jährlich steigen. Auf den Bund würden davon zunächst etwa 75 Millionen Euro und später rund 160 Millionen Euro entfallen.
Das Finanzministerium begründet die Reform mit der gewachsenen Bedeutung des Kryptomarktes. Kryptowährungen würden zunehmend als private Kapitalanlage genutzt und seien aufgrund ihrer hohen Liquidität und ihrer vorwiegend spekulativen Verwendung eher mit klassischen Vermögensanlagen als mit sonstigen Wirtschaftsgütern vergleichbar. Von den neuen Regeln erfasst werden sollen insbesondere Bitcoin und Ether. Ausgenommen bleiben nach dem Entwurf unter anderem Non-Fungible Tokens (NFTs), bestimmte Stablecoins sowie sogenannte Security-Token und andere Kryptowerte mit Bezug zu realen Vermögenswerten.
Künftig sollen Kryptodienstleister die Steuer grundsätzlich direkt einbehalten. Da Kauf und Verkauf von Kryptowerten häufig über unterschiedliche Handelsplattformen abgewickelt werden, sieht der Entwurf vor, dass dabei teilweise Angaben der Anleger zu Anschaffungskosten und Kaufzeitpunkten herangezogen werden. Können diese Daten nicht ermittelt werden, sollen pauschale Besteuerungsregeln greifen.



