EuGH: Blitzeinschlag kein normaler Flugrisiko-Faktor

EuGH: Blitzeinschlag kein normaler Flugrisiko-Faktor

Ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug kann als „außergewöhnlicher Umstand“ gelten, der ein Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.

Der konkrete Vorfall ereignete sich, als ein Flugzeug der Austrian Airlines kurz vor der Landung in Iasi in Rumänien von einem Blitz getroffen wurde. Aufgrund der notwendigen Sicherheitsüberprüfungen konnte der folgende Flug nach Wien nicht wie geplant durchgeführt werden.

Ein Passagier, der mit diesem Flug reisen sollte, kam mit einem Ersatzflug mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden in Wien an. Er trat seine potenzielle Forderung an Airhelp ab, die vor den österreichischen Gerichten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro von Austrian Airlines verlangte. Das Unternehmen argumentierte, dass der Blitzeinschlag und die anschließenden Sicherheitsinspektionen einen außergewöhnlichen Umstand darstellten und es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung zu minimieren.

Der Gerichtshof stellte klar, dass ein Blitzeinschlag, der zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen führt, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und von diesem nicht beherrschbar sei. Um sich von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung zu befreien, müsse das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstands und seine Folgen zu vermeiden. Das zuständige österreichische Gericht muss nun im vorliegenden Fall entscheiden, ob die Airline diesen Nachweis erbracht hat (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-399/24).