Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag zwei Revisionen von Verbraucherschutzverbänden in Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen zurückgewiesen.
Die Verbände wollten erreichen, dass die Zinsanpassungen für Prämiensparverträge auf der Grundlage von gleitenden Durchschnittswerten der letzten zehn Jahre der Umlaufsrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren vorzunehmen sind. Der zuständige elfte Zivilsenat argumentierte jedoch, dass Sparer mit dieser Methode bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend an die Zinsentwicklung zurückliegender Jahre gebunden wären, da künftige Zinsänderungen in den maßgeblichen Durchschnittszins nur entsprechend ihrem Zeitanteil einfließen würden.
Verbraucherschützer zeigten sich dennoch zufrieden, da die vorausgegangenen Urteile von zwei Oberlandesgerichten Nachzahlungen für Prämiensparer bringen. Es sei ein guter Tag für geprellte Prämiensparer, sagte Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Der Bundesgerichtshof hat einen Maßstab festgelegt, wie Sparkassen falsch berechnete Verträge neu berechnen müssen. Jetzt müssen alle Sparkassen tätig werden und von sich aus Entschädigungen in die Wege leiten“, so Pop. Prämiensparern stünden „erhebliche Nachzahlungen“ zu.
Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen zeigte sich erfreut darüber, dass nun Rechtssicherheit geschaffen wurde. „Alle Sparkassen stehen jetzt in der Pflicht, ihre Verträge neu zu berechnen“, so Eichhorst. „Wir sind stolz und freuen uns, dass sich die intensive Arbeit der letzten Jahre ausgezahlt hat.“
Foto: Bundesgerichtshof (Archiv) [dts]