Der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat die Nebenklagen der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG im Verfahren um die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines nicht zugelassen.
Das Gericht entschied, dass es an den erforderlichen „besonderen Gründen“ fehle, die eine Nebenklage rechtfertigen würden, teilte das OLG am Freitag mit. Die Antragstellerinnen hätten demnach keine besondere prozessuale Schutzbedürftigkeit nachweisen können, die durch die wirtschaftlichen Folgen der Tat ausgelöst worden wäre, hieß es.
Die Antragstellerinnen hatten argumentiert, dass die Zerstörung der Pipelines für sie einen „existentiellen Schaden“ darstelle. Der Senat folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Wiederherstellungskosten, die in mittleren dreistelligen Millionenbeträgen angegeben wurden, seien im Verhältnis zu den ursprünglichen Investitionskosten von insgesamt 7,4 bzw. 9,5 Milliarden Euro nicht als wirtschaftlicher Totalschaden zu bewerten. Zudem seien die weitergehenden wirtschaftlichen Folgen auf politische Reaktionen zurückzuführen und nicht auf die Sprengung selbst.
Auch eine Nebenklagebefugnis zur Abwehr drohender Schuldzuweisungen durch den Angeklagten wurde abgelehnt. Es gebe derzeit keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte oder seine Verteidigung solche Schuldzuweisungen in der Hauptverhandlung vornehmen würden. Sollte sich die Sachlage ändern, könnten die Antragstellerinnen erneut eine Zulassung als Nebenkläger beantragen. Die besondere Schutzbedürftigkeit könne zudem nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche begründet werden, da das Zivilprozessrecht hierfür ausreichende Möglichkeiten biete.



