Der Internetkonzern Meta muss bei seinem Bezahl-Abo für Facebook und Instagram nachbessern. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf untersagte dem US-Konzern am Donnerstag, den Bestellprozess durch Auslösen einer Schaltfläche zu gestalten, „ohne dass sich auf dem Bestellbutton ein eindeutiger Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung befindet“.
Seit November 2023 werden Nutzer der sozialen Netzwerke vor die Wahl gestellt, ob sie für eine werbefreie Nutzung monatlich Geld zahlen wollen oder in Kauf nehmen, dass ihnen weiterhin personalisierte Werbung angezeigt wird. Die Buttons für die kostenpflichtigen Abonnements waren mit „Abonnieren“ bzw. „Weiter zur Zahlung“ beschriftet. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Das Gericht entschied nun im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass bei einem Online-Kauf die Zahlungspflicht klar erkennbar sein muss – durch eine entsprechende Beschriftung des Bestellbuttons, zum Beispiel mit „Zahlungspflichtig bestellen“.
In einem weiteren Verfahren gegen Meta will die Verbraucherzentrale NRW gegen das neue Wahl-Modell des Konzerns vorgehen. Sie argumentiert, Meta verstoße mit der Einführung des „Pay-or-Consent“-Modells (zahle oder willige in Werbung ein) gegen das Datenschutzrecht. Für die kostenfreie, aber werbefinanzierte Nutzung der Dienste von Instagram und Facebook hole der Anbieter keine wirksame Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ein, so die Verbraucherzentrale.
Foto: Instagram-Logo auf einem Smartphone (Archiv) [dts]