Widerrufsrecht gilt trotz Preload von Computerspielen

Der japanische Hersteller von Videospielen und Spielkonsolen, namens Nintendo, hat nun Änderungen an seinem Onlineshop vorgenommen.

Ein Gerichtsurteil bestätigt das 14-tägige Widerrufsrecht beim Kauf von Spielen. Doch zählt dieses Widerrufsrecht auch bei Onlinekäufen? Diese Frage führte bereits zu reger Uneinigkeit zwischen Händler und Konsumenten. Näheres zum Rechtsstreit zwischen Verbraucherschützern und der europäischen Niederlassung von Nintendo beschloss Ende Oktober 2021 das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main.

Die Auffassung des Verbraucherzentrale wurde von den Juristen geprüft und bestätigt. Somit gilt die zweiwöchige Frist auch dann, wenn der Verbraucher unmittelbar nach dem Kauf einen Preload ausführen kann. Um genauer zu sein, ging es darum, dass man im E-Shop von Nintendo ein noch nicht veröffentlichtes Spiel schon auf die Switch heruntergeladen werden konnte. Die Vorbesteller konnten dieses noch nicht spielen. Doch eine Möglichkeit zur fristgemäßen Reklamation wurde ebenfalls nicht berücksichtigt.

Das Oberlandesgericht wertete diese Punkte für nicht zulässig, da der jeweilige Download über kein nutzbares Spiel enthielt. Auf weitere Rechtsmittel verzichtete Nintendo und führte umgehend die erforderlichen Änderungen in seinem Onlineshop durch.

Die norwegische Verbraucherschutzorganisation Forbrukerrådet setzte das im Jahr 2018 das Verfahren neu auf. Darauf folgend hatte das deutsche Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den vzbv mit einer weiteren Urteilsverkündung vertraut, da sich die europäische Zentrale von Nintendo in der Nähe von Frankfurt befindet.

Das Urteil gilt eigentlich ausschließlich für Norwegen. Die Rechtslagen entsprechen in dem Land aufgrund der erfolgten Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie der in den EU-Mitgliedsstaaten“.