Eigentümer von bestehenden Häusern sollen auch nach dem 1. Januar 2024 noch bis zum 30. Juni 2026 weiter herkömmliche Öl- oder Gasheizungen einbauen können, wenn in ihrer Kommune mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind. Das steht in der Formulierungshilfe des Bundeswirtschaftsministeriums für die Änderungen am Gebäudeenergiegesetz (GEG), über die die „Rheinischen Post“ berichtet.
„In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt“, heißt es darin. Für kleinere Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt dem neuen GEG zufolge: „In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt.“ Absatz 1 des Paragrafen 71 im GEG sieht vor, dass ab 1. Januar 2024 eigentlich jede neu eingebaute Heizung in Bestandsgebäuden zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollte. Auf Druck der FDP war diese strenge Regel in den Koalitionsverhandlungen entschärft worden, um die Vorgaben eng an die Fristen der kommunalen Wärmeplanung zu koppeln.
Wenn in einer größeren Kommune eine Wärmeplanung schon vor Mitte 2026 vorliege, so die Formulierungshilfe, die den Anschluss eins Hauses an das Fernwärmenetz oder ein neues Wasserstoffnetz ermöglicht, dann müsse innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebietsausweisung die Heizung auf eine klimafreundliche Heizung umgestellt werden. Die Formulierungshilfe enthält auch die vereinbarte Beratungspflicht für Hauseigentümer, die nach Januar 2024 eine herkömmliche Heizung einbauen wollen. „Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hinweist“, so das Papier.
Foto: Heizungsrohre [dts]