Bei der Grundsicherung hat es im vergangenen Jahr erneut weniger Leistungsminderungen gegeben. Insgesamt waren es rund 148.000 und damit 45.000 weniger als im Jahr 2021, teilte die Bundesagentur für Arbeit (BA) am Dienstag mit.
Betroffen davon waren fast 100.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte, rund 31.000 weniger als im Vorjahr. Die Zahl der Leistungsminderungen liegt deutlich unter dem Niveau vor der Pandemie: Im Jahr 2019 wurden noch über 806.000 Minderungen ausgesprochen. Gründe seien neben den Folgen der Corona-Pandemie auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019 und das sogenannte „Sanktionsmoratorium“, so die Behörde. Im vergangenen Jahr wurden 2,7 der Prozent der Leistungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion belegt, im Vorjahr waren es 3,1 Prozent. Damit kommen 97 von 100 Betroffene mit Minderungen nicht in Berührung. Während des „Sanktionsmoratoriums“ von Juli 2022 bis Dezember 2022 führte das erste Meldeversäumnis nicht zu einer Leistungsminderung. In die Statistik gehen nur die Minderungen aufgrund aller weiteren wiederholten Meldeversäumnisse ein. Rechtsfolgen aufgrund von Pflichtverletzungen waren in diesem Zeitraum nicht zulässig.
Daher würden neu ausgesprochene Sanktionen während dieses Zeitraums nicht nach Gründen unterschieden. Das „Sanktionsmoratorium“ ist zum Ende des vergangenen Jahres ausgelaufen. Seit Januar dieses Jahrs müssen die Jobcenter wieder Leistungsminderungen prüfen und gegebenenfalls aussprechen. Verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten oder liegen Meldeversäumnisse vor, können sich die Leistungen mindern.
Eine Pflichtverletzung liegt etwa vor, wenn eine „zumutbare Arbeit oder Ausbildung“, oder eine „Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt“ nicht angetreten oder abgebrochen wird. Ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn Termine im Jobcenter oder beim Ärztlichen oder Berufspsychologischen Dienst „ohne wichtigen Grund“ nicht wahrgenommen werden. Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert. Die Leistungen dürfen insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert werden.
Bis zu dieser Maximalhöhe können sich Minderungen im Einzelfall auch aufaddieren. Kosten für Miete und Heizung dürfen nicht gekürzt werden. Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn ein „wichtiger Grund“ für das Verhalten vorliegt oder sie „im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte“ bedeuten würden.
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