Eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat am Dienstag mehrere Klagen von transgeschlechtlichen Eltern abgewiesen. In einem Fall hatte ein Mann geklagt, der bereits vor der Geburt seines Kindes als Mann von deutschen Behörden anerkannt worden war und seine geschlechtsanpassende Hormontherapie abgesetzt hatte, um sein Kind gebären zu können.
Nach der Geburt hatte er beim Berliner Bezirksgericht Schöneberg beantragt, in der Geburtsurkunde als Vater seines Kindes eingetragen zu werden und zugleich keine Mutter aufzuführen, nachdem das Kind mithilfe einer Samenspende gezeugt worden war. Dies war ihm jedoch verwehrt worden. Auch eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof war erfolglos geblieben: Aus Sicht der dortigen Richter beziehen sich die Bezeichnungen „Mutter“ und „Vater“ lediglich auf die reproduktiven Funktionen der Eltern. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte nun, dass in der Vorgehensweise Deutschlands nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen wurde.
Die Gefahr eines Outings des Mannes aufgrund der Bezeichnung in der Geburtsurkunde sieht die Kammer als gering an. Zudem solle dem Kind offengehalten werden, den Samenspender künftig als Vater eintragen zu können. In einem weiteren Fall hatte eine Frau ebenfalls beim Bezirksgericht Schöneberg beantragt, mit ihrem Namen als zweite Mutter ihres Kindes eingetragen zu werden. In einer höheren Instanz hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass die Frau höchstens als Vater des Kindes eingetragen werden kann, nachdem ihr Sperma an der Zeugung beteiligt war.
Der Gerichtshof in Straßburg sieht darin ebenfalls keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Nennung des ehemaligen Namens der Frau in der Geburtsurkunde soll nach Meinung der Richter das Kind davor bewahren, die Transgeschlechtlichkeit des Elternteils offenbaren zu müssen. Die beiden Urteile sind nicht final und könnten unter Umständen noch an eine höhere Kammer überwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist kein Gericht der Europäischen Union.
Er wurde 1959 von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet.
Foto: Kleinkind auf Spielplatz [dts]