Wissing plant 50-Kilo-Limit für Fahrradanhänger

Das Verkehrsministerium von Volker Wissing (FDP) bereitet eine strenge Regulierung von Fahrradanhängern vor. Man wolle die höchstzulässige Gesamtmasse eines hinter einem Fahrrad mitgeführten ungebremsten Anhängers grundsätzlich auf 50 Kilogramm begrenzen, erklärte ein Sprecher dem “Spiegel”.

Die neue Vorschrift solle in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgenommen werden. Das Ministerium begründet die Änderung mit der Sicherheit für Verkehrsteilnehmer.

Damit werden Angaben des Münchner Anhängerentwicklers Peter Hornung-Sohner mit seiner Manufaktur “Hinterher” bestätigt. Hornung-Sohner sieht in der Neuregelung eine “massive Verschärfung”. Bei einem angenommenen Eigengewicht des Trailers von 15 Kilogramm werde das Limit beim Transport von zwei älteren Kindern oder zwei Bierkästen schnell überschritten. Hornung-Sohner kritisiert, die gesetzliche Regelung werde “die Rolle des Autos als einziges ernst zu nehmendes Transportmittel für Bürger auf Jahre festzementieren”.

Legal wären die Anhänger nach der Neureglung nur noch mit eigenem Auflaufbremssystem, was die Produkte laut Hornung-Sohner spürbar verteuern würde. Das stehe “in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Gefahren”.

Der Ministeriumssprecher begründete sein Vorhaben indes mit wissenschaftlichen Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen. Die vorgesehenen Anpassungen stünden im Einklang mit “aktuellen und einschlägigen Normen für Fahrradanhänger”. Tatsächlich werden Gewichtslimits oder eigene Bremssysteme schon länger empfohlen – sie sind bislang jedoch nicht gesetzlich verbindlich.

In bestimmten Fällen kann die erlaubte Gesamtmasse von Anhängern laut Verkehrsministerium künftig auch 60 statt 50 Kilogramm erreichen, nämlich dann, wenn die Verbindung auf Höhe der Hinterradachse des Fahrrads befestigt ist. Die Hersteller der Anhänger sollen selbst zertifizieren dürfen, ob sie die Vorgaben einhalten. Zudem soll die Regel nur für neu in den Verkehr gebrachte Fahrradanhänger gelten, mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten der StVZO-Reform.

Foto: Volker Wissing am 24.07.2024 [dts]

 

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