Der Bundestag hat eine Neuregelung der Betriebsratsvergütung auf den Weg gebracht. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am Freitag im Bundestag einstimmig beschlossen.
Mit der Reform wird unter anderem Paragraf 37 des Betriebsverfassungsgesetzes ergänzt, indem der Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ konkretisiert wird. Maßstab für die Entlohnung wie bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer soll der Zeitpunkt sein, zu dem das Betriebsratsamt übernommen wurde, es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen in einer Betriebsvereinbarung „vergleichbare Arbeitnehmer“ definieren können. Neue oder zusätzliche Entgeltansprüche sollen nicht geschaffen werden.
Hintergrund des Gesetzes ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023, in dem Rechtsunsicherheiten festgestellt worden waren. Dies hatte vermehrt zu präventiven Kürzungen von Betriebsratsvergütungen geführt.
Generell handelt es sich bei einem Posten als Betriebsrat um ein unentgeltliches Ehrenamt. Betriebsräte sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, sie dürfen laut Betriebsverfassungsgesetz nicht weniger verdienen „als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“. Zudem dürfen sie „wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden“
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