Die gezielte letale Entnahme eines Wolfes aus der Natur in der Region Hannover (sog. „Schnellabschussverfahren“) darf vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorerst weiter durchgeführt werden. Eine entsprechende Entscheidung vom vergangenen Donnerstag teilte der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am Dienstag mit.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom vergangenen Mittwoch hatte eine Umwelt- und Naturschutzvereinigung Beschwerde eingelegt. Sie wollte eine Zwischenverfügung erwirken, um das Schnellabschussverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu untersagen.
Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die bis zum 12. April befristete Ausnahmegenehmigung, die ernste landwirtschaftliche Schäden für die von Rissvorfällen betroffenen Nutztierhalter abwenden sollte, weitgehend ins Leere liefe, wenn die von der Umweltvereinigung beantragte Zwischenverfügung erginge. Die Ausnahmegenehmigung sei auf die letale Entnahme eines einzigen Individuums beschränkt. Daher werde weder der Bestand des betroffenen Wolfrudels noch der Bestand der geschützten Art im Ganzen beeinträchtigt.
Das Oberverwaltungsgericht argumentierte nun, die Umweltschützer hätten die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht entkräftet. Nach den Erkenntnissen des NLWKN grenzten an die Territorien des konkreten Wolfvorkommens vor Ort weitere Rudel direkt an. Ferner verfüge das hier betroffene Rudel über Jährlinge, deren Aufzucht durch das verbleibende Rudel auch nach Entnahme eines Tieres gewährleistet sei. Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.
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