Die Ampelkoalition will die von einer Fachkommission vorgelegten Empfehlungen für eine Liberalisierung des Abtreibungsrechts genau prüfen. „Als Bundesregierung werden wir den Bericht gründlich auswerten, insbesondere die verfassungs- und völkerrechtlichen Argumente werden wir prüfen“, sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) am Montag in Berlin.
Diesen Auftrag nehme man gerade in seinem Hause als Verfassungsressort sehr ernst. „Das gebietet uns nicht zuletzt das Verantwortungsbewusstsein für den sozialen Frieden in unserem Land.“ Inwieweit es möglich wäre, den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuchs zu regeln, sei eine „äußerst anspruchsvolle rechtliche, aber vor allem auch ethisch äußerst sensible und bedeutsame Frage“, so Buschmann.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sagte, dass die Kommission „hervorragende Arbeit“ geleistet habe. „Ihre wissenschaftliche Expertise ist eine wesentliche Hilfe, um die komplexen ethischen Fragen zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin zu beantworten.“ Am Ende brauche es dafür aber einen breiten gesellschaftlichen und natürlich auch parlamentarischen Konsens.
Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) sagte derweil, dass die Empfehlungen „eine gute Grundlage für den nun notwendigen offenen und faktenbasierten Diskurs“ böten. „Denn diesen braucht es bei den Themen Schwangerschaftsabbruch und unerfüllter Kinderwunsch – wir alle wissen, wie emotional diese sein können.“
Die von der Ampelkoalition eingesetzte Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin hatte zuvor ihre Empfehlungen vorgelegt und eine deutliche Liberalisierung des Abtreibungsrechts vorgeschlagen. Die zuständige Arbeitsgruppe empfiehlt unter anderem, Abtreibungen innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft grundsätzlich zu erlauben.
Die Eizellspende könnte nach Einschätzung der Experten unter engen Voraussetzungen ermöglicht werden. Aufgrund ethischer, praktischer und rechtlicher Überlegungen sollte derweil die „altruistische Leihmutterschaft“ verboten bleiben oder lediglich unter sehr engen Voraussetzungen (z.B. nahes verwandtschaftliches oder freundschaftliches Verhältnis zwischen Wunscheltern und Leihmutter) ermöglicht werden.
Foto: Das Strafgesetzbuch in einer Bibliothek (Archiv) [dts]