Die Wahlrechtsreform der Großen Koalition aus dem Jahr 2020 ist mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Mittwoch die Klagen von 216 aktuellen und ehemaligen Abgeordneten von FDP, Grünen und Linken ab.
Der zulässige Normenkontrollantrag sei unbegründet, hieß es. Die Reform sei sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot als auch mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien vereinbar. Die Entscheidung der Karlsruher Richter erging mit 5:3 Stimmen. Die drei Richter, die in der Minderheit waren, gaben ein Sondervotum ab.
Mit der Reform wollte die damals regierende GroKo erreichen, dass die Zahl der Abgeordneten im Bundestag nicht immer weiter steigt. Nach der Regelung, die bei der Bundestagswahl 2021 Anwendung fand, sollte unter anderem kein Vollausgleich von Überhangmandaten mehr stattfinden. Außerdem wurde die begrenzte Möglichkeit einer Verrechnung der Direktmandate, die eine Partei in einem Bundesland errungen hat, mit Listenmandaten derselben Partei in einem anderen Bundesland eröffnet. Die damalige Opposition aus Grünen, Linken und FDP hatte gegen die Reform geklagt, mit der Begründung, dass bestimmte Parteien wie die CSU bevorzugen würden.
Die Ampelkoalition hat die Reform mittlerweile durch eine deutlich umfangreichere Neuregelung ersetzt.
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