Das Land Berlin hat einen Rechtsstreit mit mehreren Carsharing-Anbietern verloren. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg urteilte, dass stationsungebundenes Carsharing vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung darstelle, wie am Donnerstag mitgeteilt wurde.
Das Land hatte das Berliner Straßengesetz zu Anfang September entsprechend geändert und wollte damit erreichen, dass die Carsharing-Anbieter eine Erlaubnis der Straßenbaubehörde benötigen. Dem Eilantrag zweier Carsharing-Unternehmen, die vorläufig feststellen lassen wollten, dass ihr Angebot nicht von dieser Regelung erfasst sei, hatte schon das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht führte nun aus, dass Carsharing-Unternehmen ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereitstellten. Das unterscheide sie von anderen „Straßenhändlern“, die den öffentlichen Straßenraum zum Anbieten verkehrsfremder Waren oder Leistungen benutzten. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befinde, sei ausschließlich auf für Außenstehende objektiv erkennbare Merkmale abzustellen. Subjektive Motive der Beteiligten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Anbieter und Kunden seien insoweit nicht von Belang. Der Beschluss ist nach Gerichtsangaben „unanfechtbar“ (26. Oktober 2022 – OVG 1 S 56/22).
Foto: Carsharing-Anbieter in früherer Lackierung [dts]