Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) will auch nach dem EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung in bestimmten Situationen auf das Instrument zurückgreifen. „Ausdrücklich hat der Europäische Gerichtshof entschieden: IP-Adressen dürfen gespeichert werden, um schwere Kriminalität bekämpfen zu können“, sagte sie am Dienstag in Berlin.
Zudem gestatte der EuGH gezielte Speicheranordnungen für Orte wie Flughäfen oder Bahnhöfe und für Gegenden mit einer hohen Kriminalitätsbelastung. „Für die Bekämpfung schwerer Straftaten und für den Schutz unserer inneren Sicherheit sind das sehr wichtige Aussagen des Europäischen Gerichtshofs“, so Faeser. Die damit eröffneten rechtlichen Möglichkeiten müsse man nutzen, um bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, von extremistischen und terroristischen Bedrohungen und anderen schweren Straftaten „konsequent“ handeln zu können. „Das ist für mich keine ideologische Frage“, so die SPD-Politikerin. „Ich will keine alten Debatten führen, sondern pragmatisch handeln. Der Koalitionsvertrag knüpft an die heutige EuGH-Entscheidung an – und gibt uns daher den Raum, das, was zulässig und dringend notwendig ist, auch umzusetzen.“ Dabei sei ihr die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder „besonders wichtig“. Kinder zu schützen habe für die Ermittlungsbehörden „höchste Priorität“.
Kein Täter dürfe sich sicher fühlen vor Strafverfolgung. „Die Speicherung der Daten, mit denen wir Täter identifizieren können, ist unbedingt erforderlich – und nach dem heutigen Urteil zulässig“, so Faeser. Sie kündigte an, mit Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) „konstruktive Lösungen“ in der Debatte um die Vorratsdatenspeicherung finden zu wollen. Damit dürfte Streit vorprogrammiert sein – die FDP und auch die Grünen lehnen das Instrument Vorratsdatenspeicherung ab.
Der EuGH hatte die bereits seit 2017 ausgesetzte deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung am Dienstagmorgen gekippt. Im Kern hatte er dabei seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. EU-Staaten dürfen Kommunikationsdienstleister demnach nicht zu einer flächendeckenden und pauschalen Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten verpflichten. Gewisse Ausnahmen sind aber möglich, wie zum Beispiel die Beschränkung auf bestimmte Personengruppen oder Orte.
Auch ein vorübergehendes Speichern kann laut EuGH rechtens sein, wenn es um eine Bedrohung der nationalen Sicherheit geht. Zudem wäre eine Speicherung der IP-Adressen von Internetnutzern unter Umständen möglich.
Foto: Computer-Nutzer (dts)