Berlin – Die Bundesregierung hat sich zur Vorbereitung auf eine weitere Eskalation der Lage an den Energiemärkten auf eine Anpassung des Energiesicherungsgesetzes geeinigt. „Wir müssen uns darauf vorbereiten, dass sich die Lage zuspitzt“, sagte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) am Dienstag.
Deshalb schärfe man mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes die Instrumente noch mal nach. „Es geht darum, alles zu tun, um auch im kommenden Winter die grundlegende Versorgung aufrechtzuerhalten und die Energiemärkte so lange es geht am Laufen zu halten, trotz hoher Preise und wachsender Risiken.“ Die beschlossenen Änderungen betreffen nach Angaben des Wirtschaftsministeriums unter anderem „Präzisierungen und Konkretisierungen“ zum bestehenden Preisanpassungsrecht im Energiesicherungsgesetz. Hinzu kommt zudem ein neues, alternatives Instrument – das sogenannte „saldierte Preisanpassungsrecht“. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt werden können. Beide Instrumente seien aber an „enge Voraussetzungen“ geknüpft und sollen aktuell nicht aktiviert werden, hieß es weiter. Sie sollten aber als „Optionen im Instrumentenkasten zur Verfügung stehen“, um im Falle weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten „handlungsfähig“ zu sein. Übergreifendes Ziel beider Preisanpassungsrechte sei es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern, so das Ministerium. So sei bei verminderten Gasimporten damit zu rechnen, dass Gas am Markt deutlich teurer werde. Könnten die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen und somit ihre Verträge nicht erfüllen, drohten finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. „Brechen diese Energieunternehmen weg, drohen ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher“, warnt das Wirtschaftsministerium. Um das zu vermeiden, könnten „außerordentliche gesetzliche Preisanpassungsrechte“ zeitlich befristet und unten „engen Voraussetzungen“ erforderlich werden und dann aktiviert werden.
Die Voraussetzung für Preisanpassungsrechte ist weiterhin die Feststellung einer „erheblichen Reduzierung“ der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland durch die Bundesnetzagentur. Dies wurde jetzt durch die Regierung noch mal präzisiert. Es gibt demnach keine automatische Aktivierung der gesetzlichen Preisanpassungsrechte bei der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe gemäß dem Notfallplan Gas. Auch der neue saldierte Preisanpassungsmechanismus soll nur unter engen Voraussetzungen greifen.
Diese müssen aber in einer Rechtsverordnung noch genau ausbuchstabiert werden. Voraussetzung ist laut Wirtschaftsministerium aber auch hier, dass eine „erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht“ oder von der Bundesnetzagentur festgestellt worden sei. Weitere Änderungen des Energiesicherungsgesetzes, die vom Kabinett beschlossen wurden, betreffen Stabilisierungsmaßnahmen für Energieunternehmen. Diese könnten helfen, dass Preisanpassungsmechanismen nicht zum Einsatz kommen müssen, hieß es.
Daher soll im Gesetz in der Rangfolge der verschiedenen Instrumente klargestellt werden, dass die Stabilisierungsmöglichkeiten vorrangig zu den beiden Preisanpassungsmechanismen zu prüfen sind.
Foto: Gas-Verdichterstation Mallnow (dts)