Urteil: Mindestlohn nicht gegen Insolvenzanfechtung gesichert

Erfurt – Bei Insolvenz eines Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter Lohnzahlungen von Arbeitnehmern gegebenenfalls zugunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Der Rückgewähranspruch umfasse das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch.

Hintergrund ist demnach, dass der Gesetzgeber den Mindestlohn nicht „anfechtungsfrei“ gestellt habe. Eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung sei verfassungsrechtlich nicht geboten, so die Erfurter Richter. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch beziehe sich deshalb uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Konkret ging es in dem Verfahren um einen Fall aus Hessen.

Die beklagte Arbeitnehmerin hatte in den letzten beiden Monaten vor dem Insolvenzantrag unter Angabe des Verwendungszwecks für zwei Monate ihr Arbeitsentgelt von dem Konto der Mutter ihres damals bereits zahlungsunfähigen Arbeitgebers erhalten. Der auf Rückgewähr klagende Insolvenzverwalter hatte die Zahlungen angefochten. Das hessische Landesarbeitsgericht hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Es entschied, dass der Mindestlohn nicht zurückgefordert werden könne.

Hiergegen hatte sich der Kläger mit seiner Revision gewandt, die jetzt erfolgreich war (Urteil vom 25. Mai 2022 – 6 AZR 497/21).

Foto: Justicia (dts)

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