Staatsrechtler: Streichung von Schröders Privilegien ist rechtmäßig

Berlin – Staatsrechtler sehen keine rechtlichen Probleme für die Streichung der Altkanzler-Ausstattung von Gerhard Schröder. Joachim Wieland, Professor für Öffentliches Recht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, begründete dies laut „Handelsblatt“ damit, dass durch den Haushaltsplan, der die Grundlage für die Ausstattung sei, Ansprüche gemäß der Bundeshaushaltsordnung nicht begründet würden.

„Der Haushaltsplan kann deshalb dahin geändert werden, dass Altkanzler eine Amtsausstattung nur erhalten, wenn sie fortwirkende Verpflichtungen aus dem Amt wahrnehmen“, sagte Wieland dem „Handelsblatt“. Zudem sei eine „statusbezogene Amtsausstattung“ rechtlich nicht geboten. „Da der Beschluss auf alle Altkanzler angewandt werden wird, ist auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz beachtet.“ Auch der Berliner Verfassungsrechtler Christian Pestalozza geht davon aus, dass die Entscheidung des Haushaltsausschusses des Bundestages „rechtlich kaum angreifbar“ sei.

Es sei nicht ersichtlich, dass Schröder noch Funktionen wahrnehme, die mit seinem früheren Amt zu tun hätten. „Und nur dies könnte Anlass und Rechtfertigung einer solchen Ausstattung im Ruhestand sein“, sagte Pestalozza dem „Handelsblatt“ (Montagausgabe). Zudem fehle, genauso wie bei der Ausstattung des Bundespräsidenten im Ruhestand, jegliche gesetzliche Grundlage. Dass die Ausgaben allein im Haushaltsplan erschienen, verstoße „schon immer“ gegen den sogenannten Gesetzesvorbehalt.

„Der verlangt aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit ein Sachgesetz, das Voraussetzungen, Umfang und Dauer der Ausstattung für die Ruheständler genau regelt“, erläuterte Pestalozza. Für die Bezüge und Ruhebezüge der Bundespräsidenten und Bundeskanzler gebe es derartige gesetzliche Regelungen.

Foto: Gerhard Schröder (dts)

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